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Informationspflichten

Informationspflichten für Unternehmer mit webSite

Seit dem 1. Februar 2017 gibt es neue Informationspflichten für Online-Händler und Unternehmer mit webSite.

Neben dem schon seit 1. April 2016 in Kraft getretene Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) wurde nun zusätzlich ein flächendeckendes System außergerichtlicher Schlichtung für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern aus Verbraucherverträgen geschaffen.

Informationspflichtig nach § 36 VSBG sind grundsätzlich alle Unternehmer die:

  • eine webSite unterhalten,
  • und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden,
  • am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres mehr als zehn Personen beschäftigt haben.

Hierzu normiert das VSBG neue Informationspflichten, die ab dem 1. Februar 2017 zur Vermeidung von Abmahnungen und Unterlassungsklagen zwingend zu beachten sind.

Unternehmer müssen Verbrauchern auf ihrer webSite und in ihren AGB erklären, ob Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle besteht oder nicht.

Muster, wie das auf deiner webSite und in deinen AGB aussehen kann

Die Information müssen laut § 36 Abs.1 VSBG leicht zugänglich, klar und verständlich für den Verbraucher sein.

Allgemeine Informationspflicht zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren (§ 36 VSBG)
Im folgenden findest du Muster wie zum Beispiel Verbraucher in Kenntnis gesetzt werden können, inwieweit du bereit oder verpflichtet bist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
- für Unternehmer mit Pflicht zur Teilnahme

Besteht für den Unternehmer eine Pflicht auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, müssen Angaben zu Anschrift und webSite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, an leicht zugänglicher Stelle (AGB und/oder Impressum) klar und verständlich enthalten sein.

*Hier ein Muster für AGB's oder Impressum

Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG)

Wir sind gem. … (Gesetz, Satzung, vertragl. Abrede) verpflichtet, zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten/Streitigkeiten mit Verbrauchern an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die für uns zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist „Name, Anschrift, Tel., webSite: www….“. Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten/Streitigkeiten mit Verbrauchern werden wir vor dieser Stelle an Streitbeilegungsverfahren teilnehmen.

- für Unternehmer mit freiwilliger Teilnahme

Unternehmer, die freiwillig an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen, müssen dies ebenfalls ihren Kunden und Interessenten erklären. In diesem Fall muss kann jedoch auf den Hinweis zur Anschrift und webSite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle verzichtet werden. Die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren kann auch auf eine bestimmte Verbraucherschlichtungsstelle beschränkt werden.

*Hier ein Muster für AGB's oder Impressum

Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG)

Wir erklären uns freiwillig bereit, zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten/Streitigkeiten mit Verbrauchern an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit dieses Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle „Name, Anschrift, Tel., webSite: www….“ durchgeführt wird.

- für Unternehmer ohne Bereitschaft zur Teilnahme

Wenn keine Bereitschaft zu Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle besteht müssen Kunden und Interessenten trotzdem informiert werden.

*Hier ein Muster für AGB's oder Impressum

Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG)

Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

§ 36 Abs. 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Die Art und der Umfang zur Informationspflicht wird in § 36 Abs. 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz beschrieben. Die Informationen müssen auf der webSite des Unternehmers erscheinen und zusammen mit den AGB überreicht werden.

*Die vorgeschlagenen Muster werden unverbindlich zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass wir über die Richtigkeit und für Änderungen keine Haftungen übernommen!

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